Marokko

Einwohner: 33 757 000

Hauptstadt: Rabat

Ratifizierte IAO-Kernübereinkommen: 29 - 98 - 100 - 105 - 111 - 138 - 182

Streiks wurden weiterhin durch gesetzliche Beschränkungen unterbunden, vor allem in der Textilindustrie, wo die beteiligten Frauen zum Teil verklagt wurden. Außerdem kam es zu Massenentlassungen aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen, sowohl in der Textilindustrie als auch auf einer für den Export produzierenden Blumenfarm. Ein Gewerkschafter kam ums Leben, als die Polizei einen Protestmarsch gewaltsam auflöste.

Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung

Vereinigungsfreiheit: Es steht den Beschäftigten frei, Gewerkschaften ohne vorherige Genehmigung zu gründen und beizutreten, obwohl dabei umständliche administrative Verfahren zu durchlaufen sind. Angehörige der Justiz dürfen keine Gewerkschaften gründen, und Heim- und Landarbeiter fallen nicht unter das Arbeitsgesetz, so dass auch ihnen das Recht auf die Gründung von Gewerkschaften verweigert wird. Die Gewerkschaften haben das Recht, Dachverbände ins Leben zu rufen und sich internationalen Arbeitnehmerorganisationen anzuschließen.

Das Recht der einzelnen Organisationen auf die ungehinderte Wahl ihrer Vertreter wird durch die Bestimmung eingeschränkt, dass Gewerkschaftsfunktionäre die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen müssen.

Arbeitsgesetz: Das Arbeitsgesetz von 2003 sollte die Arbeitsbeziehungen modernisieren und die marokkanische Industrie attraktiver für externe Investoren machen. Das Leitmotiv ist "Flexibilität", und das Gesetz beinhaltet Bestimmungen, um es in Einklang mit den IAO-Übereinkommen zu bringen, wie etwa in Bezug auf Mutterschutz und das Mindestbeschäftigungsalter. Gleichzeitig beklagen sich die Gewerkschaften jedoch darüber, dass es den Unternehmen dadurch erleichtert werde, Zeitarbeitskräfte einzustellen.

Das Arbeitsgesetz untersagt es den Arbeitgebern ausdrücklich, Beschäftigte aufgrund ihrer Beteiligung an legitimer gewerkschaftlicher Organisierungsarbeit zu entlassen, und die Gerichte sind befugt, die Wiedereinstellung willkürlich entlassener Beschäftigter anzuordnen. Sie können die Arbeitgeber zudem anweisen, eine Entschädigung sowie ausstehende Löhne und Gehälter zu zahlen.

Tarifverhandlungen: Das Recht auf Tarifverhandlungen wird im Arbeitsgesetz anerkannt, aber nur die "repräsentativste" Gewerkschaft, die mindestens 35 Prozent aller auf Betriebsebene gewählten Arbeitnehmerdelegierten vertreten muss, ist tarifverhandlungsberechtigt. Das Gesetz legt nicht ausdrücklich fest, ob bestimmte Kategorien von Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Lehrkräfte, Gefängnispersonal, Beschäftigte in Leuchttürmen, in der Wasser und Forstwirtschaft) Tarifverhandlungen führen dürfen.

Streikrecht – hohe Strafen: Das Streikrecht ist in der Verfassung verankert, wobei jedoch einige Einschränkungen gelten. Beamte können bestraft werden, wenn sie sich an Arbeitsniederlegungen oder kollektiven undisziplinierten Handlungen beteiligen. Laut Strafgesetzbuch (Artikel 288) können zudem alle Personen, die auf Gewalt, Drohungen oder betrügerische Handlungen zurückgreifen, um eine Arbeitsniederlegung zu bewirken, damit eine Lohnerhöhung erzwungen werden kann oder wenn dadurch die ungehinderte Wahrnehmung des Rechtes auf Arbeit gefährdet wird, zu einer Haftstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren verurteilt werden.

Beschränkungen im Falle von Sitzstreiks, Streikposten und öffentlichen Demonstrationen: Kraft eines Gerichtsurteils sind Sitzstreiks verboten, und die Arbeitgeber können jeden Beschäftigten, der Nichtstreikende daran hindert, zur Arbeit zu gehen, sieben Tage lang suspendieren. Ein zweites Vergehen dieser Art während desselben Jahres kann zu einer 15-tägigen Suspendierung führen.

Im Rahmen des Arbeitsgesetzes haben die Arbeitgeber das Recht, strafrechtlich gegen Streikende vorzugehen, die sich an einem Sitzstreik beteiligen, Eigentum beschädigen oder aktiv an Streikposten beteiligt sind. Die Regierung kann jede nicht von ihr genehmigte Demonstration in öffentlichen Bereichen auflösen und Fabrikbesetzungen verhindern.

Gewerkschaftsrechte in der Praxis

Rechte von Arbeitnehmerinnen verletzt: In der Textilindustrie, in der 70 Prozent der Beschäftigten Frauen – größtenteils jünger als 30 Jahre – sind, kommt es nach wie vor zu zahlreichen Arbeitnehmerrechtsverletzungen. In einem Gespräch mit dem IGB erläuterte Khadija Ramiri, die Generalsekretärin der Regionalorganisation der Union Marocaine du Travail (UMT) für Rabat-Salé-Tamara, im Jahr 2006, dass die Tatsache, dass Marokko das IAO-Übereinkommen 87 über Vereinigungsfreiheit nicht ratifiziert habe, weiterhin erhebliche Schwierigkeiten in der Textilbranche bereite. Sobald die Beschäftigten versuchen, eine Gewerkschaft zu gründen, werden ihre Mitglieder entlassen oder sogar verhaftet. Vor allem Streiks werden unverzüglich mit sowohl Entlassungen als auch Gerichtsverfahren erwidert, wie aus den nachstehend erwähnten Fällen Dovtex und Dewhirst deutlich wird (s. Rechtsverletzungen 2006).

Rechtsverstöße in Freien Exportzonen (FEZ): Die Freihandelszonen werden immer weiter ausgebaut, vor allem im Hafen von Tanger und in Casablanca. Viele dort ansässige Betriebe bewegen sich jedoch am Rande der Legalität. Häufig handelt es sich dabei um Kleinbetriebe (Textil-, Lebensmittelproduktion usw.), die ihre Beschäftigten nicht melden und nicht den Mindestlohn zahlen. Immer häufiger werden Unteraufträge vergeben, was die gewerkschaftliche Organisierungsarbeit besonders schwierig macht.

Rechtsverletzungen 2006

Hintergrund: Im März hat die Regierung ein Gesetz verabschiedet, mit dem Folter zu einer Straftat erklärt wurde. Dennoch wurde weiterhin über Foltermethoden der Sicherheitskräfte berichtet, die weiterhin gewaltsam vorgehen, um Demonstrationen zu unterbinden und die nach wie vor mit Straffreiheit rechnen können. Die Rede-, Presse- und Religionsfreiheit blieb eingeschränkt.

150 Beschäftigte wegen ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft entlassen: Der Landarbeiterverband der UMT berichtete im März, dass 150 Beschäftigte von der für den Export produzierenden Blumenfarm "La Clémentine" aufgrund ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft entlassen worden seien. Die Beschäftigten standen seit der Gründung der Gewerkschaft im Jahr 2004 im Konflikt mit dem Betreiber der Farm, dem Konzern Delassus. Der Generalsekretär des Landarbeiterverbandes Fédération Nationale du Secteur Agricole (FNSA-UMT) berichtete zudem, dass die lokalen Behörden im Falle eines Protestes der Beschäftigten gegen ihre erschreckenden Arbeitsbedingungen unverzüglich einschritten, nicht etwa, um die Arbeitnehmerrechte in Kraft zu setzen, sondern um das Streikrecht zu vereiteln. Bereits in den Jahren 2004 und 2005 war es zu gewaltsamen Eingriffen der Polizei gekommen, die dazu führten, dass Beschäftigte verletzt und Gewerkschafter verhaftet und verurteilt wurden.

Prozess wegen Streik bei Bekleidungsunternehmen: Gegen zehn für den portugiesischen Bekleidungshersteller Dovtex in Casablanca tätige Arbeitnehmerinnen wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Die Frauen wurden im März gemäß Artikel 288 des Strafgesetzbuches (s. Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung) verhaftet und verklagt, nachdem sie gestreikt hatten, um die Wiedereinstellung von 34 entlassenen Kolleginnen zu fordern. Am 14. März erschienen die Frauen vor Gericht, zusammen mit anderen Gewerkschaftern, die sich wegen ähnlicher Vorwürfe verantworten mussten. Vier von ihnen, Nahi Zahra, Saoud Amina, Achkir Amina und Mbarka Dohri, wurden in Präventivhaft festgehalten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Übersicht war der IGB noch nicht über den Ausgang des Prozesses unterrichtet worden.

Aufgrund seiner Gewerkschaftsarbeit entlassen: Ahmed Mohcen, der Generalsekretär des Ortsverbandes Safi der Telekommunikationsarbeitergewerkschaft (Syndicat National de la Poste et des Télécommunications - SNPT-CDT), einer Mitgliedsorganisation der CDT, berichtete, dass er seine Stelle bei einem Call-Center von Maroc Telecom verloren habe, ohne dass dies in irgendeiner Weise begründet worden sei. Er geht davon aus, dass seine Gewerkschaftsfunktion und seine Beteiligung an dem von der SNPT/CDT im März und April 2006 organisierten landesweiten Streik der Grund für seine Entlassung war.

Gewerkschafter bei gewaltsamer Unterdrückung eines Protestmarsches getötet: Moustapha Laaraj, Generalsekretär der Kommunalarbeitergewerkschaft von Tiflet, einer Mitgliedsorganisation der UMT, wurde während der gewaltsamen Auflösung eines Protestmarsches durch die Polizei am 29. Juni in Rabat getötet. Die UMT und die Confédération démocratique du travail (CDT) hatten den Marsch von rund 6.000 Kommunalbeschäftigten aus dem ganzen Land organisiert, um gegen die Unterdrückung der Gewerkschaften (Laaraj war wie andere aufgrund seiner Gewerkschaftsarbeit suspendiert worden) und das Versäumnis der Behörden, sich an eine Vereinbarung über Fragen wie Lohn- und Gehaltsanpassung sowie Senioritätsansprüche zu halten, zu protestieren. Der Marsch war für illegal erklärt worden, und die Polizei ging übermäßig gewaltsam vor, um ihn aufzulösen, wobei viele schwer verletzt wurden und der 34-jährige Laaraj ums Leben kam. Dutzende Beteiligte wurden verhaftet, und auch ein Sitzstreik am 6. Juli vor dem Parlament in Rabat, mit dem gegen die Polizeigewalt protestiert werden sollte, wurde von der Polizei aufgelöst. Anschließend mussten zahlreiche Menschen im Krankenhaus behandelt werden.

Massenentlassungen nach Arbeitskampf: Am 12. Dezember wurden 486 Beschäftigte des Damenbekleidungsherstellers Dewhirst Ladieswear in Tanger entlassen, nachdem sie sich an einem Arbeitskampf beteiligt hatten, um gegen die Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern und die schlechten Arbeitsbedingungen (u.a. niedrige Löhne und sexuelle Belästigung) zu protestieren. Der Konflikt hatte begonnen, als der Arbeitgeber versucht hatte, der Belegschaft einen von ihm vorbereiteten Tarifvertrag aufzuzwingen. Als die Gewerkschaft Union Nationale du Travail au Maroc (UNTM) über den Vertrag verhandeln wollte, wurde dies von der Betriebsleitung abgelehnt, die stattdessen begann, Vergeltungsmaßnahmen gegen Gewerkschaftsmitglieder zu ergreifen. Am 8. Dezember erreichte der Konflikt seinen Höhepunkt, als nur Nichtgewerkschaftsmitgliedern die Löhne ausgezahlt wurden. Daraufhin kam es zu einer eintägigen Arbeitsniederlegung der größtenteils weiblichen Beschäftigten, zu einem Sit-in in der Kantine und anschließend zu den Entlassungen. Insgesamt hatte der Betrieb 1.050 Beschäftigte.