Bosnien und Herzegowina (BiH)
Einwohner: 3 800 000
Hauptstadt: Sarajewo
Ratifizierte IAO-Kernübereinkommen: 29 - 87 - 98 - 100 - 105 - 111 - 138 - 182
Die Regierung hat sich weiterhin geweigert, den Gewerkschaftsdachverband SSSBiH zuzulassen und dafür eindeutig nicht stichhaltige Gründe ins Feld geführt. Während des Jahres 2006 wurden mindestens 51 Beschäftigte aufgrund ihrer Gewerkschaftsarbeit entlassen. Der SSSBiH-Präsident und seine Familie wurden tätlich bedroht.
Gewerkschaftsrechte in der Gesetzgebung
Die Vereinigungsfreiheit wird in der Verfassung und im Arbeitsgesetz sowohl der Föderation Bosnien und Herzegowina (Föderation) als auch der Republika Srpska (RS) berücksichtigt. Alle Beschäftigten, einschließlich Wanderarbeitskräfte, können Gewerkschaften beitreten. Allein Militärangehörigen ist dies nicht gestattet.
In beiden Gebietseinheiten ist die Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern und -führern verboten. Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung einzelner Beschäftigter wird mit Geldstrafen geahndet, aber es sind keine gesetzlichen Strafen für Arbeitgeber vorgesehen, die die gewerkschaftliche Organisierung behindern.
Vorherige Genehmigung: Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Zulassung von Gewerkschaften sind sehr kurz und kommen laut IAO einem System, das eine vorherige Genehmigung erforderlich macht, gleich. Das Überschreiten dieser Fristen kann zu unverhältnismäßig harten Strafen führen, wie etwa zur Auflösung der fraglichen Organisation oder zur Streichung ihrer Zulassung. Auch die internen Verfahren der Gewerkschaften werden detailliert gesetzlich geregelt, wodurch ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt wird.
Der Justizminister von Bosnien und Herzegowina hat das Recht, die Zulassung von Gewerkschaften auf staatlicher Ebene zu akzeptieren oder abzulehnen, und falls innerhalb von 30 Tagen kein Beschluss ergeht, wird davon ausgegangen, dass die Zulassung verweigert wurde. Die Frist von 30 Tagen wird in der Praxis kaum eingehalten. In der Republika Srpska müssen die Gewerkschaften Gerichtsgebühren entrichten, um zugelassen zu werden.
Wahl von Gewerkschaftsvertretern eingeschränkt: In der Republika Srpska müssen Betriebsgewerkschaften beim Arbeitsministerium registriert werden, dessen Bestimmungen besagen, dass die ernannten Gewerkschaftsvertreter/innen eine Bescheinigung vorlegen müssen, der zufolge sie bei dem jeweiligen Betrieb einer unbefristeten Vollzeittätigkeit nachgehen. Beschäftigte mit befristeten Verträgen und Teilzeitkräfte können somit nicht zu Gewerkschaftsvertretern gewählt werden. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die erforderliche Bescheinigung nicht ausstellt, sind weder Strafen noch alternative Mittel zum Beweis des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen.
Begrenzte Streiks: Das Streikrecht wird anerkannt, und Streikende sind vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt.
Das Streikrecht wird jedoch in gewisser Weise eingeschränkt. In der Föderation muss ein Streik dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Streikbeginn mitgeteilt werden. In der schriftlichen Mitteilung müssen die Streikgründe, der Streikort, das Datum und die Uhrzeit des Streiks angegeben werden. Das Gesetz schreibt vor, dass während eines Streiks "die Aufrechterhaltung der Produktion" gewährleistet werden muss. Wie dies zu erreichen ist, muss im Voraus mit dem Arbeitgeber geklärt und spätestens zehn Tage vor dem geplanten Streikbeginn bekannt gegeben werden. Falls keine Einigung zustande kommt und die Gewerkschaft den Streik dennoch beginnt, wird dieser von einem Gericht für gesetzwidrig erklärt, die Gewerkschaften müssen mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.500 KM (EUR 1.250) rechnen und die Beschäftigten machen sich strafbar. Infolgedessen wurden eine Reihe von Streiks nur deshalb für gesetzwidrig erklärt, weil sich der Arbeitgeber nicht auf eine Vereinbarung über "die Aufrechterhaltung der Produktion" verständigt hat. Der Bund Unabhängiger Gewerkschaften von BiH bemüht sich gegenwärtig um eine Änderung dieses Gesetzes.
In der Republika Srpska ist in Betrieben, die als öffentliche Dienste eingestuft wurden (eine extrem lange Liste, auf der u.a. die staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten und die Produktion von Grundnahrungsmitteln stehen), ein Mindestdienst aufrechtzuerhalten. Die Beschäftigten in diesen Unternehmen müssen einen Streik mindestens acht Tage im Voraus ankündigen.
Tarifverhandlungen: Das Recht auf Tarifverhandlungen wird in beiden Gebietseinheiten anerkannt. Das Arbeitsgesetz des BiH-Bezirkes Brcko wurde während des Jahres 2006 ergänzt und gesteht den Beschäftigten des Bezirkes das Tarifverhandlungsrecht nunmehr uneingeschränkt zu.
Gewerkschaftsrechte in der Praxis
Andauernde Diskriminierung: Gewerkschaftsmitglieder und -funktionäre werden trotz des gesetzlich vorgesehenen Schutzes weiterhin diskriminiert, und im Falle einer Behinderung von Gewerkschaftsaktivitäten sind keine Strafen verhängt worden. Während des derzeitigen Privatisierungsprozesses wurden Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter in ganz BiH ebenso häufig entlassen wie andere Beschäftigte. In einigen der neu privatisierten Unternehmen werden die Beschäftigten gewarnt, dass sie entlassen würden, falls sie einer Gewerkschaft beiträten.
Republika Srpska : Verschlechterung der Lage: Der Bund Unabhängiger Gewerkschaften der Republika Srpska hat berichtet, dass es immer häufiger zu Gewerkschaftsrechtsverletzungen komme, vor allem im privaten Sektor, und dass den Arbeitgebern jeder Vorwand recht sei, um eine Gewerkschaftsorganisation zu verbieten. Der Bund hat daher beschlossen, 2007 zum Jahr der Gewerkschaftsrechte zu erklären, um für einen besseren Schutz zu sorgen. In einigen Fällen ist es den Gewerkschaften auf gerichtlichem und administrativem Weg gelungen, ihre aktiven Mitglieder in wirksamer Weise vor Diskriminierung zu schützen, aber es ist nach wie vor eine Verbesserung des Schutzes erforderlich.
Rechtsverletzungen 2006
Hintergrund: Aus den Parlamentswahlen vom Oktober 2006 sollte die erste Regierung hervorgehen, die das Land seit dem Ende des Krieges von 1992-1995 ohne internationale Überwachung führen würde, aber die Verhandlungen über die Bildung einer Koalitionsregierung waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen. Das Land sah sich mit hoher Arbeitslosigkeit, einer großen Schattenwirtschaft und einem überlasteten Gerichtssystem mit negativen Auswirkungen auf die Gewerkschaftsrechte konfrontiert.
Zulassung des SSSBiH weiterhin verweigert: Die Regierung hat den Gewerkschaftsdachverbänden kontinuierlich die Zulassung auf BiH-Ebene verweigert. Die Tatsache, das dem Bund Unabhängiger Gewerkschaften Bosniens und Herzegowinas (SSSBiH) aus eindeutig nicht stichhaltigen Gründen die Zulassung verweigert wurde, hat Auswirkungen gehabt: Weder seine Ortsverbände noch die Dachorganisation für die Gewerkschaften auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Gebietseinheiten (KSBiH) konnten zugelassen werden.
Die Zulassungsprobleme des SSSBiH hatten im Jahr 2002 begonnen, und die IAO-Überwachungsgremien haben die Regierung seit 2003 immer wieder aufgefordert, ihn so bald wie möglich zuzulassen. Am 9. Januar hat das Justizministerium die Zulassung des SSSBiH erneut abgelehnt, dieses Mal unter dem Vorwand, dass die Organisation vor der Verabschiedung des Gesetzes über Vereinigungen und Stiftungen (2001) nicht zugelassen gewesen sei, obwohl Änderungen der SSSBiH-Satzung 1996 gesetzeskonform eingetragen worden waren. Die Angelegenheit war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Übersicht trotz einer Intervention der IAO und der Delegation der Europäischen Kommission in BiH noch nicht geklärt. Der SSSBiH hat gegen den Entscheid des Justizministeriums am 16. März Einspruch erhoben, aber bei Redaktionsschluss war der Fall noch nicht behandelt worden. Die Regierung erklärte sich während der Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahr 2006 bereit, mit der IAO zusammenzuarbeiten, aber bisher sind noch keine praktischen Schritte in diese Richtung erfolgt.
Gemäß dem Gesetz über Vereinigungen und Stiftungen kann eine Vereinigung, die nicht innerhalb von 30 Tagen eingetragen wurde, aufgelöst werden. Der SSSBiH hält seine Zulassungsverweigerung für politisch begründet und sieht darin einen Versuch, den größten und stärksten nationalen Gewerkschaftsbund des Landes zu schwächen. Solange der SSSBiH nicht zugelassen ist, kann er keine Tarifverhandlungen auf nationaler Ebene führen.
SSSBiH-Präsident bedroht: Im Frühjahr wurden SSSBiH-Präsident Edhem Biber und seine Familie im Zusammenhang mit Bibers Gewerkschaftsarbeit tätlich bedroht. Biber, ein lautstarker Verfechter einer "Revidierung der Privatisierung" zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, war bereits im Jahr 2003 angegriffen worden. Nach den erneuten Drohungen richteten der IGB und der Europäische Gewerkschaftsbund am 3. April ein offizielles Protestschreiben an Ministerpräsident Adnan Terzic.
24 Streikende entlassen: Am 1. April begann bei dem Betrieb "Agrokomerc" in Velika Kladuša (Föderation BiH) ein Proteststreik gegen ungezahlte Löhne und Sozialbeiträge. Obwohl der Streik von keinem Gericht für illegal erklärt wurde, wurden am 6. Juli 24 Gewerkschaftsmitglieder wegen "Beteiligung an einem illegalen Streik, Verursachung eines finanziellen Schadens für den Arbeitgeber und unterbliebener Arbeitsleistung" fristlos entlassen. Einer Gewerkschaftsführerin wurde ihr Entlassungsschreiben nach Beendigung ihres unbezahlten Urlaubs am Werktor ausgehändigt, obwohl das Arbeitsministerium ihre Entlassung nicht genehmigt hatte. Da ihre Beiträge zur Sozialversicherung noch nicht entrichtet worden waren, hatte sie keinen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen. Der SSSBiH hat den Betrieb am 7. November im Namen der Entlassenen verklagt, aber zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Übersicht hatte das Verfahren noch nicht begonnen.
18 Gewerkschafter entlassen: Im November 2006 entließ die Betriebsleitung von AD "GRADENJE" in Uglevik (Republika Srpska) 18 Beschäftigte, die die Zahlung ausstehender Löhne und Sozialbeiträge gefordert und sich an einem Streik beteiligt hatten. Die Gewerkschaften baten die Arbeitsaufsichtsbehörde um eine Intervention, aber die Angelegenheit war am Jahresende noch nicht geklärt.
Wegen Organisierungsarbeit entlassen: Am 2. Februar wurde bei dem Betrieb "Standard Turbe" in Turbe (Föderation BiH) eine Gewerkschaft gegründet, die der Unabhängigen Forst- und Holzarbeitergewerkschaft von BiH angehörte. Daraufhin entließ der Arbeitgeber den Gewerkschaftsvertreter Ganic Vernes sowie sieben Mitglieder des neuen Gewerkschaftsvorstandes ohne Genehmigung des Bundesarbeitsministeriums, die für die Entlassung von gewerkschaftlichen Amtsträgern erforderlich ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Übersicht war das Konfliktbeilegungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Gewerkschaft plante für den Fall, dass die Entlassenen nicht wieder eingestellt würden, ein Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber.
Probleme in der Stadt Zwornik: Im Februar 2006 zog die Betriebsleitung von AD "Inzinjering" in Zwornik (Republika Srpska) die Gewerkschaftsbeiträge zwar von den Löhnen der Beschäftigten ab, überwies das Geld aber nicht auf das Gewerkschaftskonto. Sowohl die Betriebsgewerkschaft als auch der Ortsverband verwarnten den Arbeitgeber daraufhin schriftlich, bis zum Jahresende jedoch ohne Erfolg. Bei einem anderen Betrieb, DOO "Aleksandrija", untersagte das Management die Überweisung der Mitgliedsbeiträge, und ein Gewerkschaftsmitglied wurde versetzt.
In der im Jahr 2006 erschienenen Ausgabe der Übersicht wurde über den Fall des Betriebes Birac in derselben Stadt berichtet. Der Arbeitgeber hatte auf Drohungen und Einschüchterungen zurückgegriffen, die Gewerkschaftsfinanzen manipuliert und eine "gelbe" Gewerkschaft ins Leben gerufen. Der Gewerkschaftsvorsitzende, Dragan Savic, war entlassen worden und hatte im Dezember 2005 bei Gericht Einspruch dagegen erhoben. Das Verfahren begann allerdings erst am 12. Dezember 2006, und der Fall wurde aufgrund der vielen Zeugen mehrmals vertagt, so dass bei Redaktionsschluss noch kein Ergebnis vorlag.